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Susanne Gnamm

Das müssen Handwerksbetriebe vor dem ersten Arbeitstag beachtenAusbildung und Beschäftigung von Ausländern

Lehrlinge und gut ausgebildete Fachkräfte sind für einen Handwerksbetrieb besonders wichtig: Auch in der aktuellen Situation gilt es, für die Zukunft zu planen und den Fachkräftebedarf gegebenenfalls mit Ausländern zu decken. Laut einer Umfrage der Handwerkskammer verzeichnete mehr als jeder zweite Handwerksbetrieb in Oberbayern zum Ende Oktober 2019 offene Stellen, d.h. 16,7 Prozent der Ausbildungsplätze - das sind rund 1.700 Stellen - blieben unbesetzt.

Im Ergebnis können Ausländer mit und ohne Fluchthintergrund eine sinnvolle Verstärkung für die Handwerksbetriebe sein. Hier erhalten Sie wichtige Informationen, bevor Sie einen Ausländer einstellen. 



 

Marcus Halder

Sachgebietsleitung Ausbildungsberatung und Berufsbildungsrecht

Telefon 089 5119-207

Fax 089 5119-392

marcus.halder--at--hwk-muenchen.de



Beschäftigung nur mit Aufenthaltstitel

Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzen und kein diesbezügliches Verbot besteht.

Wer dies missachtet, kann mit Bußgeld oder Strafe bestraft werden.

Besitzen Ausländer einen Aufenthaltstitel, dürfen sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Sofern die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich verboten oder beschränkt ist, bedarf die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über die Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung der Erlaubnis. Jeder Aufenthaltstitel, den ein Ausländer besitzt, muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.

Aufenthaltstitel prüfen und Kopie aufbewahren

Wichtig: Arbeitgeber, die einen Ausländer einsetzen, müssen

  • die Zulässigkeit von dessen Erwerbstätigkeit prüfen,
  • für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und
  • (neu!) der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen (sonst Ordnungswidrigkeit), dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.

Aufenthaltstitel (siehe z. B. www.make-it-in-germany.com) sind beispielsweise das Visum, die Aufenthaltserlaubnis oder die Niederlassungserlaubnis. Besonders wichtig ist es für Arbeitgeber, die Nebenbestimmungen im Aufenthaltsdokument zu kennen.

  • Erwerbstätigkeit gestattet: Dies bedeutet, dass die selbstständige Tätigkeit und die unselbstständige Beschäftigung zulässig sind.
  • Beschäftigung gestattet: Jede unselbstständige Beschäftigung ist zulässig. Als Beschäftigungen sind Arbeitsverhältnisse, betriebliche Berufsausbildungen und grundsätzlich auch Praktika sowie Einstiegsqualifizierungen zu verstehen.
  • Erwerbstätigkeit nicht gestattet: Der Ausländer darf keine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde: Mit dieser Auflage darf nur eine konkrete unselbstständige Beschäftigung und diese nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ausgeübt werden.

Wichtig: Nebenbestimmungen können sich nach Ablauf bestimmter Aufenthaltszeiten ändern. So ist beispielsweise die Aufenthaltserlaubnis zeitlich befristet. Daher sollte das Fristende in jedem Fall rot im Kalender vermerkt werden.

Es empfiehlt sich, den ausländischen Arbeitnehmer daran zu erinnern, rechtzeitig vor Fristablauf einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen. Ohne neuen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung gestattet, darf der Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt werden.





EU-Bürger

Bei Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten ist eine Beschäftigung unproblematisch. Sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für Staatsangehörige aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), aus Island, Norwegen und Liechtenstein gilt das ebenso wie für Staatsangehörige der Schweiz, die den EWR-Staaten gleichgestellt sind.



 

Wichtige Gesetzesgrundlage

Freizügigkeitsgesetz/EU

Brexit

Seit dem 1. Februar 2020 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr der EU an. Dennoch änderte sich dank des Austrittsabkommens, das eine Übergangsphase bis Ende 2020 vorsah, für britische Staatsangehörige in der EU zunächst nichts.

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in der Bundesrepublik Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs. Demgegenüber werden seit dem 1. Januar 2022 Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind und in die EU und den Schengen-Raum (zu dem Deutschland gehört) einreisen, wie alle anderen Drittstaatsangehörigen behandelt. Weitergehende Informationen hält das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereit.



Westbalkan-Regelung

Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Dabei findet eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit statt.

Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der vorgenannten Staaten gestellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen ist in den Fällen erstmaliger Zustimmung auf bis zu 25 000 je Kalenderjahr begrenzt. Bis Ende 2020 können Zustimmungen nach § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt werden.





Aufenthalt und Beschäftigung von Flüchtlingen

Die Ausbildungsakquisiteure für Geflüchtete der Handwerkskammer zeigen Karrierechancen im Handwerk auf und sind Ansprechpartner bei der Vermittlung ins Handwerk.  Darüber hinaus beraten die Ausbildungsakquisiteure die Ausbildungsbetriebe vor Ort zu Besonderheiten der Zielgruppe beispielsweise in rechtlicher Hinsicht (Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis etc.) oder über Fördermöglichkeiten.

Für Betriebe ist es von grundlegender Bedeutung, den Aufenthaltsstatus der Ausländerin bzw. des Ausländers zu kennen.

Asylsuchende bzw. Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung, d.h. ein Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens. Die Gestattung ist jedoch kein Aufenthaltstitel, ebenso wenig die Duldung. Bei der Duldung handelt es sich um eine vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung von Flüchtlingen, deren Asylantrag abgelehnt worden ist.

Bereits anerkannte Schutzberechtigte (Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte usw.) erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten.

Nach 3 bzw. 5 Jahren kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen u. a. hinsichtlich Sprachkenntnissen und Lebensunterhaltssicherung eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Für weitergehende Informationen siehe beispielsweise www.make-it-in-germany.com.

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung müssen dagegen eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehörde einholen, bevor sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen. Außerdem ist prinzipiell die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese wird von der Ausländerbehörde eingeholt.

Wer nicht beschäftigt werden darf

Eine Beschäftigung kann grundsätzlich frühestens nach einer Wartefrist von drei Monaten ab Registrierung als Asylsuchender erlaubt werden. Diese Frist beginnt regelmäßig mit Ausstellung des Ankunftsnachweises.

Die Beschäftigung kann auch für Personen ausgeschlossen sein, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Ausländern ist die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist.

Geduldeten wird nach 6 Monaten ein Arbeitsmarktzugang ermöglicht, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, ansonsten nach 3 Monaten.

Die Beschäftigung ist bei Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet oder unzulässig nicht möglich, soweit keine aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet wurde. Ebenso nicht bei Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates (Asylantrag nach dem 31. August 2015). Sichere Herkunftsstaaten sind neben den EU-Mitgliedstaaten die Balkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie Ghana und Senegal.

Geduldete erhalten keine Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit, wenn sie sich nach Deutschland begeben haben, um Asylbewerberleistungen zu erlangen, oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können, oder sie ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.

Neue Regeln für die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung

Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung - in Kraft seit 1. Januar 2020 - gewährleistet Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum einen verlässlichen Aufenthaltsstatus, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren oder einer Beschäftigung nachgehen.

Eine Ausbildungsduldung setzt u. a. voraus:

  • Der Bewerber für den Ausbildungsplatz muss eine staatlich anerkannte qualifizierte Berufsausbildung oder eine staatlich anerkannte Assistenz- oder Helferausbildung beginnen, die anschlussfähig an eine qualifizierte Ausbildung in einem Engpassberuf ist und für die eine Ausbildungszusage vorliegt.
  • Das Asylverfahren muss rechtskräftig negativ abgeschlossen sein (kein laufendes Klageverfahren) und die Wartefrist von drei Monaten nach Ablehnung des Asylantrags (= Besitz der Duldung) muss abgelaufen sein.
  • Es dürfen keine sog. Versagensgründe vorliegen. Von besonderer Bedeutung ist insoweit, dass die Identität des Ausländers geklärt ist.
  • Es dürfen gegen den Ausländer keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Beispiel: Buchung eines Abschiebeflugs) eingeleitet worden sein.
  • Der Ausbildungsvertrag ist in die Lehrlingsrolle eingetragen bzw. wird Zug um Zug gegen Erteilung der Ausbildungsduldung eingetragen.

Die Ausbildungsduldung kann frühestens 7 Monate vor dem geplanten Beginn der Ausbildung beantragt und frühestens 6 Monate vorher erteilt werden.

Wichtig: Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung einschließlich des Ausbildungsbetriebes verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben. Verstöße werden mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet. Die Ausländer sind ebenfalls zur Mitteilung der vorzeitigen Beendigung binnen 2 Wochen verpflichtet.

Für qualifizierte Geduldete (Beispiel: abgeschlossenes Studium oder abgeschlossene Ausbildung oder dreijährige qualifizierte Beschäftigung) kann ein Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung erlaubt werden.
Eine Beschäftigungsduldung kann ausreisepflichtigen Ausländern und ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern regelmäßig für 30 Monate erteilt werden, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Einreise in das Bundesgebiet vor dem Stichtag 1. August 2018
  • Geklärte Identität
  • Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten
  • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts in den 12 Monaten vor Beantragung der Beschäftigungsduldung
  • Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Grundsätzlich erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, wenn eine Teilnahmepflicht besteht

Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet, d.h. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden.

Wichtig: Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber – unbeschadet der Mitteilungspflicht des Ausländers - verpflichtet, dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, des Namens, Vornamens und der Staatsangehörigkeit des Ausländers innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldbußen bis zu dreißigtausend Euro.



 

Ukraine: Aufenthalt und Beschäftigung von Vertriebenen

Aufgrund des im Februar 2022 ausgebrochenen Krieges in der Ukraine sind viele Schutzsuchende nach Deutschland gekommen. Hier erfahren Sie, was insoweit aufenthalts- und arbeitsrechtlich grundlegend zu beachten ist.

Ausländische Fachkräfte und Auszubildende aus Drittstaaten beschäftigen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erweitert seit 1. März 2020 den Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Seither kann insbesondere auch Fachkräften mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in allen Berufen erteilt werden.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die erworbene Qualifikation sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt. Das Gesetz definiert Fachkräfte als Personen mit beruflichem Abschluss oder Hochschulabschluss. Voraussetzung ist, dass die berufliche Qualifikation der Fachkraft einem deutschen Abschluss gleichwertig ist d.h. die Berufsanerkennung muss vorliegen.

Ihr Ansprechpartner zur Anerkennung in der Handwerkskammer ist das Sachgebiet Anerkennungsgesetz.

Solche Fachkräfte können nun bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes beschäftigt werden, ohne dass eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit und eine Beschränkung auf Engpassberufe stattfindet.

Um die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen zu ermöglichen, wurden Aufenthaltserlaubnisse beispielsweise für die Durchführung von (Teil-)Qualifizierungsmaßnahmen und für Prüfungen normiert.

Weiter ist nunmehr die Beschäftigung von Ausländern aus Drittstaaten in ausgewählten Berufen (IT-Spezialisten) bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung d. h. unabhängig von einer formalen Qualifikation als Fachkraft möglich. Dabei wird u. a. ein Mindestgehalt von 60 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2020: mindestens 4.140 € brutto/Monat) vorausgesetzt.

Weitere Erleichterungen wurden auch zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte geschaffen. Bei Vorliegen bestimmter Grundvoraussetzungen (u.a. Sprachkenntnisse; gesicherter Lebensunterhalt) können Fachkräfte zur Arbeitsplatzsuche von bis zu sechs Monaten einreisen und sich im Inland aufhalten. Auch Probearbeiten von bis zu 10 Stunden wöchentlich sind möglich. Ein Aufenthalt von maximal sechs Monaten kann auch zum Zwecke der Ausbildungsplatzsuche erlaubt werden. Voraussetzungen u.a.:

  • 25. Lebensjahr ist nicht vollendet (Altersgrenze)
  • Abschluss deutscher Auslandsschule oder Schulabschluss, der mindestens im Herkunftsland zu Studium berechtigt
  • gute Sprachkenntnisse (Niveau B2)
  • Lebensunterhaltsicherung

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Neuerdings besteht die Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung für Fachkräfte durch Zahlung einer erhöhten Gebühr („fast track procedure“). Hiernach kann der den Antrag stellende Ausländer den (zukünftigen) Arbeitgeber im Hinblick auf die angestrebte Ausbildung oder Erwerbstätigkeit bevollmächtigen, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren zu beantragen. Zu diesem Zweck sollen Ausländerbehörde und Arbeitgeber eine Vereinbarung schließen.



Tipps und Hinweise

Unternehmer sollten vor der Einstellung einer Fachkraft oder eines Lehrlings unbedingt das Herkunftsland und den ausländerrechtlichen Status des Bewerbers klären und sich dazu das Aufenthaltsdokument (Aufenthaltstitel, Gestattung, Duldung) vorlegen lassen und die Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung lesen.

Außerdem sollten Betriebe in jedem Fall die Ausländerbehörde vor Ort frühzeitig um Auskunft bitten. Die jeweils zuständige Ausländerbehörde ist im Internet zu finden. Eine Einwilligung des Bewerbers ist erforderlich, damit die Ausländerbehörde dem Betrieb Auskunft geben darf.

Die Mitteilungspflichten bei Beendigung der Beschäftigung dürfen nicht übersehen werden.

Die Rechtslage ist nur überblicksmäßig dargestellt und ändert sich häufig. Sprechen Sie für Ihren Einzelfall daher den Ansprechpartner der Handwerkskammer an.