Berufsanerkennung für Fachkräfte ohne Berufsabschluss
Das berufliche Feststellungsverfahren (Validierungsverfahren)
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach §§ 41b. ff. HwO / §§ 50b. ff BbiG
Sie arbeiten seit Jahren in Ihrem Beruf als Fachkraft ohne Berufsabschluss?
Mit dem Verfahren der Berufsvalidierung können Sie Ihr berufliches Können und Wissen anhand eines anerkannten Standards bewerten lassen. Der Standard für die Berufsvalidierung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.
Die Validierung bietet Ihnen die Möglichkeit, eine formale Bescheinigung der Handwerkskammer über das, was Sie in Ihrem Beruf können, zu erhalten. Das Zertifikat weist aus, in welchem Umfang Ihre berufliche Handlungsfähigkeit mit den Kompetenzen von Gesellen und Gesellinnen des Berufs vergleichbar ist.
Je nach Erfolg im Verfahren wird Ihnen eine vollständige oder eine nur überwiegende Vergleichbarkeit Ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.
Wer ist zuständig?
Wenn Sie am Verfahren teilnehmen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihre Kammer vor Ort. Wenn Sie im Raum München und Oberbayern arbeiten bzw. wohnen, wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer für München und Oberbayern.
Lassen Sie sich vor Antragstellung von Ihrer Kammer beraten, ob die Teilnahme am Verfahren für Sie zielführend ist. Die Beratung ist kostenlos, für das Verfahren fallen Gebühren an. Die Antragsunterlagen erhalten Sie von der Kammer.
Beschäftigte, die jahrelang im Handwerksbetrieb tätig waren und mindestens 25 Jahre alt sind, sind die Zielgruppe für die Berufsvalidierungsverfahren. Diese Handwerkerinnen und Handwerker müssen im Betrieb breit und umfassend eingesetzt worden sein.
Zugang zu dem Verfahren hat nur, wer im jeweiligen Beruf mindestens überwiegende Teile des Berufsbildes praktisch ausgeübt hat. Reine Aushilfstätigkeiten in begrenztem Umfang eröffnen keinen Zugang zum Verfahren. Die Dauer der Berufstätigkeit muss mindestens das Eineinhalbfache der reguläre Ausbildungsdauer betragen.
Teilnehmen können Personen, die
- mindestens 25 Jahre alt sind,
- das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben,
- im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie
- nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.
Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.
Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:
- Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann.
- Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist: Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit
Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.
Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.
Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.
- Information und Beratung
Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf. - Antragsstellung
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus. - Bewertung
Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest. - Ergebnismitteilung
Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus. Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
- Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
- Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
- Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
- ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich
Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.
Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Die Gebühren legt die Handwerkskammer für München und Oberbayern in ihren Gebührenordnungen fest. Gebühren und Auslagen sind aufwandsabhängig und müssen deshalb individuell berechnet werden.
Die Kammer informiert Sie gerne zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.
Validierungsverfahren werden durch Prüfer und Prüferinnen durchgeführt. Die Prüfer und Prüferinnen kommen aus den Gesellenprüfungsausschüssen der Handwerkskammer oder der Innungen.
Die Handwerkskammer stellt für die Verfahren ein berufsspezifisches "Feststellungstandem" aus zwei Personen zusammen. Die Personen müssen aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer stammen.
Über ein Validierungsverfahren erhält man weder einen Gesellen- noch einen Meisterabschluss.
Die Vorschriften über die Eintragung in die Handwerksrolle werden durch das Feststellungsverfahren nicht berührt. Mit dem Validierungszertifikat kann man deshalb auch keine Ausnahmebewilligung erhalten.