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Kostenfreie SoftwareDie E-Rechnung ist da!

Umsatzsteuer: Finanzverwaltung stellt kostenfreie Software zum Lesbarmachen von E-Rechnungen zur Verfügung

Um elektronische Rechnungen im Format XRechnung lesen und prüfen zu können, brauchen die Betriebe eine Software zur Visualisierung des Datensatzes (sogen. Viewer).

Der ZDH hat sich nachdrücklich bei der Bundesregierung für eine kostenfreie staatliche Software der Finanzverwaltung eingesetzt. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Forderung nachgekommen. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist auf dem ELSTER-Portal freigeschaltet und unter folgenden Internet-Adressen erreichbar:

 https://www.elster.de/eportal/e-rechnung

 http://www.erechnung.elster.de

 http://www.e-rechnung.elster.de

Seit 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen empfangen und bearbeiten zu können.

Die E-Rechnung für B2B-Geschäfte, also von Firma zu Firma, wird verpflichtend. Besonders kleine Betriebe sollten frühzeitig mit der Planung beginnen, um rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereitet zu sein.

Die Umstellung auf die E-Rechnung erfordert eine sorgfältige Planung und rechtzeitige Umsetzung. So vermeiden Sie Engpässe und sorgen für einen reibungslosen Übergang in das digitale Rechnungswesen.



Unsere Veranstaltungen sind ausgebucht, bitte sehen Sie sich die Aufzeichnung der Online-Veranstaltung vom 21.10.2024 an:

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Zeitplan und Übergangsfristen

  • Seit dem 01.01.2025: Pflicht zur Annahme und Bearbeitung von E-Rechnungen.

  • Bis zum 31.12.2027: Übergangsfristen für die Ausstellung von E-Rechnungen an Geschäftspartner.

  • Kleinunternehmer: Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, das regelt § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), der durch das Jahressteuergesetze 2024 neu eingeführt wurde. Die Ausnahme gilt aber nur für das Ausstellen einer E-Rechnung. Auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen und weiterverarbeiten können. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass die maßgeblichen Umsatzgrenzen mit Wirkung ab dem Jahr 2025 angehoben wurden (§ 19 UStG). 

  • Vermietung: Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8-29 UStG steuerfrei sind. Nach § 4 Nr. 12 UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Von der Verpflichtung, elektronische Rechnungen auszustellen, sind nach derzeitigem Stand auch Vermieter betroffen, die mittels Option steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten.
    Vermieter gelten als Unternehmer und müssen ab dem 01.01.2025 eingehende E-Rechnungen elektronisch empfangen und verarbeiten können.


Rechnungsformate

  • ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland): Ein hybrides Format, das sowohl PDF als auch strukturierte XML-Daten umfasst.
  • XRechnung: Ein XML-basiertes Format, das speziell für den öffentlichen Sektor entwickelt wurde, aber auch im B2B-Bereich Anwendung findet.


Schritte zur Vorbereitung

Bestandsaufnahme

  • Prüfen Sie Ihre aktuelle Rechnungsbearbeitungssoftware und -prozesse.
  • Ermitteln Sie, ob Ihre Software E-Rechnungen im ZUGFeRD- und XRechnung-Format unterstützt.

Technische Anpassungen

  • Implementieren Sie notwendige Software-Updates oder -Ergänzungen.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre IT-Infrastruktur die neuen Anforderungen erfüllt.

Prozesse und Integration

  • Passen Sie Ihre internen Prozesse an die Bearbeitung von E-Rechnungen an.
  • Integrieren Sie die E-Rechnungsformate in Ihre bestehenden Buchhaltungs- und ERP-Systeme.

Rechtliche und steuerliche Aspekte

  • Informieren Sie sich über die rechtlichen Anforderungen und steuerlichen Auswirkungen.
  • Konsultieren Sie gegebenenfalls Ihren Steuerberater, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt werden.

Schulung und Weiterbildung

  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Umgang mit E-Rechnungen und den entsprechenden Formaten.
  • Nutzen Sie Informationsangebote der Handwerkskammer.


 

Andrea Schröder

Teamassistenz Betriebswirtschaft, Recht

Telefon 089 5119-271

Fax 089 5119-208

andrea.schroeder--at--hwk-muenchen.de



 

Weitere Informationen

Bayerisches Staatsministerium für Digitales

Ergänzend zur Aufzeichnung steht Ihnen der gehaltene Vortrag in PDF Form zur Verfügung: