Viele Wege führen ins Handwerk!Gründeragentur und Einheitlicher Ansprechpartner
Erstberatung auf den Punkt
Die ersten Schritte in die Selbständigkeit sind schwierig und sollten gut geplant werden. Je besser Ihre Startposition ist, desto schneller sind Sie als Unternehmer erfolgreich.
Die Gründeragenturen der Handwerkskammer für München und Oberbayern in München, Ingolstadt, Mühldorf, Rosenheim, Traunstein und Weilheim unterstützen kostenlos alle Existenzgründer im Handwerk, egal ob Mitglied oder (noch) Nicht-Mitglied der Handwerkskammer.
Daneben steht für Dienstleister aus dem Inland, dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) der Einheitlicher Ansprechpartner für Verfahren und Formalitäten im Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie bereit.
Die Mitarbeitenden der Gründeragentur informieren Sie über
Eintragungsvoraussetzungen
- Vollhandwerke (Anlage A)
- zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1)
- handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2)
- Ausnahmebewilligungen
- Techniker, Industriemeister, Ingenieure, sonstige Eintragungsmöglichkeiten
Eintragungsformalitäten
- Hilfe beim Ausfüllen der Anträge
- Entgegennahme von Gewerbeanmeldungen; GEWAN
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Eintragung der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
- Hinweise zum Ausfüllen des Eintragungsantrags
Sie erhalten außerdem Beratung zu
- Ausnahmebewilligungsanträgen (§ 7b HwO "Altgesellenregelung", § 7a, 8, 9 HwO),
- Leistungen der Handwerkskammer und Gebühren und Beiträge (Besonderheiten für Existenzgründer)
Weitere Informationen zur Selbständigkeit
Existenzgründerpakt Bayern - Pakt zur Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen in Bayern
Zulassungspflichtige Handwerke
Zulassungsfreie Handwerke
Handwerksähnliche Gewerbe
Handwerksrecht/Handwerksrolle: Weitere Merkblätter & Formulare
Sie kommen aus dem EU-Ausland?
Nehmen Sie unseren Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch! (EAP)
Der Handwerker ist Dienstleister. Handwerker aus dem Inland, dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten (Island, Lichtenstein, Norwegen) können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der handwerklichen Tätigkeit erforderlich sind, über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln, d. h. dieser
- informiert über die notwendigen Formalitäten und
- nimmt auf Wunsch des Handwerkers die Funktion eines Verfahrensmittlers wahr.
Der Einheitliche Ansprechpartner (Point of Single Contact) ist über das Dienstleisterungsportal Bayern vollständig elektronisch erreichbar!
Voraussetzungen zur Nutzung des Einheitlichen Ansprechpartners
Der Dienstleister muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Lichtenstein, Norwegen) sein, bzw. das Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit muss den Sitz in einem dieser Staaten haben bzw. dort gegründet worden sein.
Von der Richtlinie sind das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen aber auch Bereiche wie Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen ausgenommen.
Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Grundinformationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung
- Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleitungstätigkeiten,
- Kontaktdaten der zuständigen Behörden,
- im Streitfall allgemein verfügbare Rechtsbehelfe und
- unterstützende Verbände und Organisationen.
Der Handwerker kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Verfahren und Formalitäten im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abwickeln. Hierzu zählen beispielsweise die Beantragung von Genehmigungen, Fragen im Rahmen der Dienstleistung über die Grenze oder die Beantragung der Eintragung in Register.
Der Einheitliche Ansprechpartner unterstützt die Handwerker über die Gründungsphase hinaus bei dienstleistungsbezogenen Genehmigungsverfahren. Er nimmt die gesamte Verfahrenskorrespondenz entgegen und leitet sie sowohl in Richtung der zuständigen Behörde als auch in Richtung des Antragstellers weiter.
Ihre Ansprechpersonen in der Gründeragentur und für den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP)
Allgemeine Informationen erhalten Sie unter gruenderagentur@hwk-muenchen.de
Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an
Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen zur Verfügung
Gründeragentur - Frontoffice
Telefon 089 5119-393
Fax 089 5119-394
Gründeragentur - Frontoffice
Telefon 089 5119-391
Fax 089 5119-394
Gründeragentur - Frontoffice
Telefon 089 5119-166
Fax 089 5119-394
Leiterin der Gründeragentur
Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung
Für Gewerbetreibende, die keinen deutschen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation (z. B. Techniker, Ingenieure, etc.) besitzen, besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen.
Für die Prüfung und Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen sind wir in unserem Kammerbezirk zuständig und informieren Sie daher gern über die möglichen Anträge.
Welche konkreten Voraussetzungen in Bezug auf eine
- Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
- Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO
- Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO
grundsätzlich vorliegen müssen, erläutern wir Ihnen in unserem ausführlichen Merkblatt oder in einem persönlichen Gespräch mit einem unserer Berater der Gründeragentur (siehe oben).
Außerdem stehen unsere Experten zur Beratung von Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland zur Verfügung bei:
- vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung oder
- Errichtung einer Niederlassung
Wichtige Hinweise
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Ausbildung von Lehrlingen und nicht zur Führung eines Meistertitels in dem Handwerk, für das die Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung erteilt worden ist.
Allein die Beantragung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung berechtigt noch nicht zur selbstständigen Tätigkeit. Erst nach Erteilung und der vollzogenen Handwerksrolleneintragung sowie Gewerbeanmeldung ist es gestattet, das zulassungspflichtige Handwerk als stehendes Gewerbe auszuüben.
Bitte achten Sie darauf, dass fremdsprachige Dokumente grundsätzlich nur dann berücksichtig werden können, wenn sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher für die jeweilige Sprache übersetzt sind, der bei einem deutschen Gericht zugelassen ist (beglaubigte Übersetzungen).
EU/EWR-Dienstleistungsanzeige
Elektronische Dienstleistungsanzeige - Mehr Informationen zur Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen
Dienstleistungsanzeige - Das Formular für die Anzeige einer Dienstleistung "über die Grenze" - mit Upload-Funktion