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Österreich: Achtung bei mehreren Geschäftsführern

Bei einer Mitarbeiterentsendung nach Österreich können schnell Verwaltungsübertretungen und Sanktionen entstehen. Dies kann auch die Vertretung durch die Geschäftsführer betreffen und eine Mehrfachbestrafung bei GmbHs mit mehreren Geschäftsführern nach sich ziehen.

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit: § 9 VStG (Verwaltungsstrafgesetz)

Nach dem österreichischem Verwaltungsstrafrecht § 9 VStG (1) trägt besonders bei juristischen Personen (also auch bei der GmbH) grundsätzlich derjenige die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, der zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Wortlaut des Gesetzes:
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Vorsicht: Sind mehrere Personen verantwortlich, summiert sich die Strafe

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei einer Mitarbeiterentsendung nach Österreich liegt für alle Vorgänge in einer GmbH beim Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so trifft die Verantwortung jeden von ihnen. Für ein und dieselbe Verwaltungsübertretung wird jeder von ihnen in vollem Umfang bestraft. Die Strafen der Geschäftsführer werden aufsummiert.

Beispiel

Im Falle einer GmbH mit fünf Geschäftsführern beträgt die Strafe somit das Fünffache dessen, was eine GmbH bezahlen müsste, die nur einen Geschäftsführer bestellt hat. Die Höhe der Strafe bestimmt sich damit in diesem Fall nicht alleine nach der Verwaltungsübertretung, sondern nach der Anzahl der Geschäftsführer, die zur Vertretung nach außen berufen sind.
Dies ist eine besondere österreichische Haftungsbestimmung. Sie unterscheidet sich von der Gesamtschuldnerischen Haftung, wie wir sie in Deutschland kennen (wo eine Leistung an einen Berechtigten für die anderen Gesamtschuldner im Außenverhältnis eine befreiende Wirkung entfaltet).

Lösung: Der verantwortlich Beauftragte

Das Österreichische Verwaltungsstrafgesetz sieht allerdings eine Möglichkeit vor, die Haftung zu minimieren. Beschrieben ist dies in § 9 Abs. 2 VStG:
Das Unternehmen kann einen verantwortlich Beauftragten bestellen, dem (für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens) die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt, z.B. die Einhaltung des
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).

Der "verantwortliche Beauftragte" muss mit dem Formular ZKO-1 gemeldet werden, der Meldung muss eine schriftliche Zustimmungserklärung beigefügt werden. Diese finden Sie in Deutsch und Englisch auf den Seiten des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen:
Zentrale Koordinationsstelle - Entsendemeldungen und Meldungen von Überlassungen

Erarbeitet von Bayern Handwerk International, Handwerkskammer für München und Oberbayern.

Ansprechpartner

aussenwirtschaft@hwk-muenchen.de
Tel. 089 5119-355