Schweiz: Einführung der vollen Personenfreizügigkeit für Kroatien am 1. Januar 2022
Bisher gelten die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU beschlossenen Arbeitsmarktschutzmaßnahmen für kroatische Staatsangehörige. Das bedeutet, dass kroatische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den anderen EU/EFTA-Staatsangehörigen nicht gleichgestellt sind. Bei der Entsendung in die Schweiz gelten für diese besondere Bestimmungen.
Ab 1. Januar 2022 uneingeschränkte Personenfreizügigkeit
Jetzt wurde beschlossen, die uneingeschränkte Freizügigkeit für Kroatien ab dem 1. Januar 2022 einzuführen. Damit werden kroatische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den anderen EU/EFTA-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Eine Einschränkung wurde allerdings gemacht. Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann sich die Schweiz auf eine Schutzklausel berufen und die Zahl der Bewilligungen ab 1. Januar 2023 und längstens bis Ende 2026 erneut begrenzen.
Für Unternehmen, die kroatische Staatsangehörige in die Schweiz entsenden, stellt diese Gleichstellung eine Erleichterung im Meldeverfahren dar.
Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft
Weitere Informationen
Bei Fragen zur Entsendung in die Schweiz beraten wir Sie gerne unter aussenwirtschaft@hwk-muenchen.de oder Tel. 089 5119-355