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Urlaubszuschläge für entsandte Mitarbeiter nach Österreich - BUAK-Pflicht?

Sie haben einen Auftrag in Österreich? Als Handwerker, der oft über die Grenze arbeitet, kennen Sie das Prozedere vor der Arbeitsaufnahme: A1-Formular, Dienstleistungsanzeige, ZKO-3-Meldung bei Mitarbeiterentsendung und Bereitstellung der Melde- sowie Lohnunterlagen bei einer Kontrolle vor Ort.

Ein Dachdecker aus Traunstein erfüllte diese Formalitäten, als eine Kontrolle durch die Zentrale Koordinierungsstelle für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) auf einer Baustelle in Österreich stattfand. Nachträglich erhielt er von der BUAK, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, eine Berichtigungsanzeige mit der Forderung einer Nachzahlung. Was hatte er trotz korrekter Unterlagen übersehen?

 

Was ist die BUAK?

Die BUAK ist eine österreichische Behörde, die für die Bauwirtschaft zuständig ist. Sie verwaltet Urlaubszuschläge für Bauarbeiter und stellt sicher, dass alle Arbeitnehmer auf Baustellen in Österreich die gleichen Urlaubsansprüche erhalten, unabhängig von ihrer Herkunft. Diese Regelung basiert auf dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), das Arbeitgeber zur Meldung und Beitragszahlung verpflichtet.

 

Wer ist BUAK-pflichtig?

BUAK-pflichtig sind alle Betriebe, die Bauarbeiten im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe in Österreich ausführen. Dazu gehören Gewerke wie Maurer, Betonbauer, Dachdecker, Zimmerer, Fassadenisolierer, Maler, Fliesenleger, Tiefbauer, Straßenbauer und Gerüstbauer. Betriebe, die keine Beiträge zu einer deutschen Zusatzversorgungskasse zahlen, sind in jedem Fall beitragspflichtig.

 

Ausnahmen und Sonderfälle
Betriebe, die in Deutschland Beiträge zur SOKA-Bau zahlen, sind von der BUAK-Pflicht befreit, da ein Abkommen zwischen beiden Institutionen besteht. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für andere deutsche Zusatzkassen wie SOKA-Dach, SOKA-Maler oder SOKA-Gerüst. Daher müssen beispielsweise Dachdecker, Maler oder Gerüstbauer, die in Deutschland an diese spezifischen Kassen zahlen, zusätzlich BUAK-Beiträge leisten, wenn sie in Österreich tätig werden.

 

Meldepflicht und Vorgehensweise

Ein deutsches Bauunternehmen muss die Entsendung seiner Mitarbeiter nach Österreich vor Arbeitsbeginn melden. Diese wird automatisch an die BUAK weitergeleitet, die Beiträge vom Arbeitgeber einfordert. Folgemeldungen müssen über das BUAK-Konto des Betriebs erfolgen, wofür eine Registrierung erforderlich ist.

Das Praxisbeispiel zeigt: Der bayerische Dachdecker erhielt nach Auftragsende eine Berichtigungsanzeige von der BUAK, in der nachträglich Urlaubszuschläge für den Einsatzzeitraum gefordert wurden.

 

Urlaubsanspruch und Auszahlung

Mitarbeiter stellen ihren Antrag auf Urlaubsentgelt bei der BUAK mittels des Formulars „Einreichung um Urlaubsentgeltansprüche“. Die Auszahlung erfolgt während der Entsendung oder bis zu sechs Monate danach, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Anspruch entsteht erst, wenn der Arbeitgeber alle Zuschläge vollständig gezahlt hat.

Welche Kosten müssen Unternehmen einkalkulieren?

Unternehmen sollten bei ihrer Kalkulation die zusätzlichen Lohnnebenkosten berücksichtigen. Der Dachdecker aus Traunstein musste etwa 50 Euro pro Tag und Mitarbeiter für die BUAK-Beiträge während der Entsendung nach Österreich zahlen.

 

Die Außenwirtschaftsberatung der Handwerkskammer für München und Oberbayern steht Ihnen bei Fragen hierzu gerne zur Verfügung unter aussenwirtschaft@hwk-muenchen.de.

 



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