Verstärkte Kontrollen: Entsendebetrieben drohen hohe Bußgelder!
Verschärfungen bei Verstößen
Handwerksbetriebe, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, müssen sich auf verstärkte Kontrollen durch die österreichische Finanzpolizei einstellen. Seit dem 1. Januar 2017 müssen Betriebe ihre Entsendung zwar nicht mehr eine Woche vor Beginn der Arbeiten bei der Zentralen Koordinationsstelle in Österreich anmelden, es genügt die elektronische Meldung mit dem Formular „ZKO3“, jedoch unbedingt noch vor Arbeitsbeginn.
Gleichzeitig gibt es aber Verschärfungen bei Verstößen gegen die Entsendemeldung oder bei der Pflicht, Lohnunterlagen mitzuführen. Im Falle einer Kontrolle auf der Baustelle müssen Sie sofort entsprechende Unterlagen vorlegen können. Welche dies im Einzelnen sind, darüber informieren wir Sie von der Außenwirtschaftsberatung. Wenn etwa die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden oder wenn Sie die Meldung oder Änderungsmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ausgeführt haben, können je nach Vergehen Bußgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro drohen.
Baustellenmappe
Wir empfehlen Ihnen daher, eine Baustellenmappe anzulegen, in der die erforderlichen Unterlagen aufbewahrt werden und die im Falle einer Kontrolle an die Behörde ausgehändigt werden kann. Die Unterlagen müssen stets aktuell gehalten werden, zum Beispiel im Falle einer Erkrankung eines Mitarbeiters.
Änderungsmeldung
Sobald Abweichungen von der ursprünglichen Entsendemeldung entstehen, müssen sie eine so genannte „Änderungsmeldung“ machen. Das kann z.B. der Fall sein bei der Nachmeldung von Arbeitnehmern, einer Verlängerung einer bereits gemeldeten Entsendung, einer vollständigen Stornierung der Erstmeldung, bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags durch Arbeitnehmer, bei „Storno“ von bereits gemeldeten Arbeitnehmern sowie zur Berichtigung von Daten bereits gemeldeter Arbeitnehmer oder des Beschäftigungsortes.
Lohnunterlagen
Die Lohnunterlagen müssen Sie während des gesamten Zeitraums der Entsendung für alle Mitarbeiter am Einsatzort in Österreich bereit halten oder diese unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich machen können, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Das bedeutet, auch wenn einzelne Mitarbeiter die Baustelle schon wieder verlassen haben, müssen deren Lohnunterlagen noch zur Verfügung stehen, wenn die Baustelle noch nicht komplett abgeschlossen ist und noch andere Mitarbeiter dort tätig sind.