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"Bachelor Professional", Mindestausbildungsvergütung und Co.Was Sie zum neuen Berufsbildungsgesetz wissen müssen

Das reformierte Berufsbildungsgesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Es enthält unter anderem folgende wichtige

 

Rechtsgrundlage

Neues Berufsbildungsgesetz

siehe auch www.gesetze-im-internet.de (amtliche Version)

1. Neue Fortbildungsbezeichnungen

Fortbildungsabschlüsse werden durch eine einheitliche Bezeichnung ergänzt.



Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)Fortbildungsabschlüsse (Beispiele)zukünftige ergänzende Bezeichnung
Stufe 4alle dualen Ausbildungsabschlüsse-
Stufe 5Kfz-Servicetechniker/in, Geprüfte/r Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung nach der HandwerksordnungGeprüfte/r Berufsspezialist/in
Stufe 6Meister/in, Geprüfte/r kaufmännische/r Fachwirt/in nach der Handwerksordnung, Geprüfte/r Verkaufsleiter/in im LebensmittelhandwerkBachelor Professional
Stufe 7Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der HandwerksordnungMaster Professional


Mit den neuen Bezeichnungen leistet das neue Berufsbildungsgesetz einen wichtigen Beitrag, um die berufliche Bildung attraktiver zu machen. Die Begriffe sind international verständlich und bringen auch sprachlich die Gleichwertigkeit der beruflichen und der akademischen Bildung zum Ausdruck.

Für das Handwerk ist dabei besonders wichtig, dass der "Meister" und andere bewährte Bezeichnungen nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den neuen Bezeichnungen ergänzt werden. Wer eine Meisterprüfung besteht, kann also zusätzlich die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" führen. Umgekehrt ersetzt aber ein Abschluss der Fortbildungsstufe "Bachelor Professional“ nicht die Meisterprüfung. Einen Meistertitel erwirbt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung auch erfolgreich absolviert hat.



 

Marcus Halder

Sachgebietsleitung Ausbildungsberatung und Berufsbildungsrecht

Telefon 089 5119-207

Fax 089 5119-392

marcus.halder--at--hwk-muenchen.de

2. Einführung einer gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Für alle Lehrverträge, die ab dem 01.01.2020 beginnen,  gilt folgende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.



Ausbildungsbeginn im Jahr 2020Mindestvergütung von 515,00 Euro je Monat im 1. Ausbildungsjahr
Ausbildungsbeginn im Jahr 2021Mindestvergütung von 550,00 Euro je Monat im 1. Ausbildungsjahr
Ausbildungsbeginn im Jahr 2022Mindestvergütung von 585,00 Euro je Monat im 1. Ausbildungsjahr
Ausbildungsbeginn im Jahr 2023Mindestvergütung von 620,00 Euro je Monat im 1. Ausbildungsjahr
Ausbildungsbeginn ab 2024Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind ansteigende Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des jeweiligen Ausbildungsbeginns vorgesehen. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das 1. Ausbildungsjahr. Dies ergibt für Ausbildungen, die im Jahr 2020 beginnen, folgende Vergütungen:



2. AusbildungsjahrMindestvergütung von 607,70 Euro je Monat
3. AusbildungsjahrMindestvergütung von 695,25 Euro je Monat
4. AusbildungsjahrMindestvergütung von 721,00 Euro je Monat


 



Das Gesetz wirkt sich nicht auf bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse aus. Die vereinbarte Vergütung gilt weiter.

 

Zur Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung wird überdies die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte sogenannte „20-Prozent-Regel“ in das Gesetz aufgenommen. Das heißt, besteht keine Tarifbindung, ist die Ausbildungsvergütung nicht angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, sie aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre. Ist der Ausbildungsbetrieb im Arbeitgeberverband bzw. der Innung Mitglied und der Auszubildende in der tarifschließenden Gewerkschaft organisiert, muss die Tarifvergütung wie bisher ohne Abzüge gezahlt werden.

 
Wichtig

Tarifverträge haben Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. So können die Tarifpartner z. B. bei Wirtschaftskrisen für bestimmte Regionen oder Branchen auch in Zukunft eigene Regelungen vereinbaren.



3. Mehr Möglichkeiten zur Teilzeitberufsausbildung

Die Berufsausbildung kann grundsätzlich auch in Teilzeit durchgeführt werden.  Dafür war bisher ein "berechtigtes Interesse" vorgeschrieben, beispielsweise die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines Angehörigen.  Diese Einschränkung entfällt mit dem neuen Berufsbildungsgesetz. Künftig kann jede Ausbildung, wenn sich Betrieb und Lehrling einig sind, in Teilzeit erfolgen.

Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend. Die  Vergütung darf maximal in dem Maße prozentual gekürzt werden, in dem die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit prozentual verringert wird.





4. Verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung

Eine bessere Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung wird künftig dadurch erreicht, dass die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer bei „gestuften“ Ausbildungen in den Fällen vereinfacht wird, bei denen zweijährige Ausbildungsberufe in drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen fortgesetzt werden. Zudem gibt es neue Möglichkeiten, Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen zu berücksichtigen.

Nahaufnahme, Teilnehmerin, Tisch, Taschenrechner, Blick, Kamera
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5. Gleichstellung erwachsener mit jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten

Das Berufsbildungsgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz regelten die Freistellung und die Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten bisher für jugendliche und erwachsene Auszubildende unterschiedlich. Dies wird insbesondere bei der Frage der Pflicht, an einem Berufsschultag in den Betrieb zurückzukehren, sowie bei der Frage eines freien Arbeitstags vor der schriftlichen Abschlussprüfung relevant.

Das neue Berufsbildungsgesetz sieht seit 1. Januar 2020 vor, dass erwachsene Auszubildende jugendlichen Auszubildenden gleichgestellt werden.

Dabei wird nun für alle ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit des Auszubildenden angerechnet. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen erfolgt stets eine Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.

Weist ein Berufsschultag oder eine Berufsschulwoche den vorgenannten Umfang auf, erfolgt die Freistellung für den ganzen Tag bzw. die ganze Berufsschulwoche, so dass eine anschließende Ausbildung im Ausbildungsbetrieb nicht zulässig ist. Ausnahme: In einer Berufsschulwoche mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

Im Übrigen haben Ausbildende Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.

Zu beachten: Werden an einem Berufsschultag nur bis zu fünf Schulstunden unterrichtet, ist eine anschließende Rückkehr in den Ausbildungsbetrieb nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Überdies sind nun alle Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Dabei ist dieser Tag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

Wie schon bisher umfasst die Pflicht zur Freistellung auch künftig die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Zu bezahlen sind insoweit die Zeiten der Teilnahme einschließlich der Pausen.





6. Ausbildungsmittel

Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass der Betrieb seinen Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zu Verfügung stellen muss. Das neue Gesetz stellt klar, dass dies auch für Fachliteratur gilt, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen– und Abschlussprüfungen erforderlich ist.



München, DEU, 13.05.2014 Beim Buchbinder der Gilch. Schlagwort(e): Nahaufnahme Buchdrucker
argum / Falk Heller





7. Prüfungen

Künftig kann der Prüfungsausschuss die Abnahme von einzelnen Prüfungsleistungen an sog. Prüferdelegationen übertragen. Diese sind strukturell so zusammengesetzt wie der Prüfungsausschuss, also aus Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Lehrern. Weiter kann die Zahl der notwendigen Prüfenden unter bestimmten Voraussetzungen von drei auf zwei reduziert werden, nämlich dann, wenn die Prüfungsleistungen "nicht-flüchtig" sind, wie dies z. B. bei schriftlichen Prüfungen der Fall ist. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird weiterhin vom Prüfungsausschuss festgestellt.

Außerdem sind ins Gesetz neue Regelungen zur Freistellung von Prüferinnen und Prüfern aufgenommen worden. Insoweit geht es um die Freistellung durch den Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung für die Durchführung der Prüferaufgaben.