Das Mindestlohngesetz ist in Kraft
Seit 1. Januar 2015 muss - von Ausnahmen abgesehen - jeder Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde erhalten. Auch die Arbeitgeber, die höhere Löhne an ihre Beschäftigten zahlen, sollten die Änderungen durch das Mindestlohngesetz nicht außer Acht lassen. Denn praktisch sind fast sämtliche Arbeitgeber betroffen und haben bestimmte Handlungspflichten. Unternehmer haften beispielsweise, selbst wenn sie keine Arbeitnehmer beschäftigen, bei der Beauftragung von Dienst- oder Werkleistungen für die Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer des eingeschalteten Werk- oder Dienstleisters.
Unser Merkblatt "Mindestlohngesetz: Hinweise für Handwerksbetriebe zur Anwendung des Gesetzes" gibt eine kurze Übersicht:
Stand: September 2015