Ab 1. Februar 2023Diesel-Fahrverbot in München mit Ausnahmen für das Handwerk
Mit der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans tritt in München ab Februar 2023 ein Dieselfahrverbot in Kraft. Dieses betrifft die Umweltzone, die um den Mittleren Ring erweitert wurde. Für das Handwerk gibt es weitreichende Ausnahmen, die wir für Sie und Ihren Betrieb kompakt zusammengefasst haben.
Das Konzept umfasst drei Stufen: Eine fortlaufende Überwachung des Stufenplans auf ihre lufthygienische Wirkung stellt sicher, dass die Stadt nur die zur Erreichung des Luftreinhalteziels notwendigen Maßnahmen ergreift und daher ggf. nicht alle Stufen umsetzen muss:
Weitreichende Ausnahmen für Handwerksbetriebe
Handwerksfahrzeuge mit Handwerkerparkausweis
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern konnte für Handwerksfahrzeuge mit Handwerkerparkausweis über den 31. März 2024 hinaus und damit über alle drei Stufen hinweg eine generelle Ausnahme vom Fahrverbot erreichen. Der Handwerkerparkausweis gilt als Zufahrtsberechtigung. Sie müssen in diesem Fall nichts unternehmen und benötigen keine weiteren Genehmigungen.
Handwerksfahrzeuge ohne Handwerkerparkausweis
Für Stufe 1 und 2 und damit bis 31. März 2024 gilt eine pauschale Ausnahme (angezeigt durch Beschilderung) für Anwohner, Handwerker und Lieferverkehr. In den FAQs der Stadt München unter Punkt 5 ist diese pauschale Ausnahme für Kunden-und Lieferverkehr innerhalb der Umweltzone festgelegt. Diese pauschale Ausnahme für die betroffenen Handwerker-und Liefervekehre gilt damit bis 31. März 2024 ohne dass gesonderte Anträge von Ihrer Seite gestellt werden müssen.
Ab Stufe 3 ab 1. April 2024 gilt: Handwerker ohne gültigen Handwerkerparkausweis müssen diesen oder eine Einzelausnahmegenehmigung beantragen.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern setzt sich hier bei der Stadt aktiv für ein unbürokratisches elektronisches Antragsverfahren ein, da auch diese Unternehmen des Handwerks eine entscheidende Rolle für die Grundversorgung der Bevölkerung spielen.
Mitarbeiter
Personen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht auf Alternativen, insbesondere auf den ÖPNV, ausweichen können, müssen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über die entsprechenden Arbeitszeiten vorlegen und können auf Antrag eine Einzelgenehmigung erhalten . Für eine Einzelausnahmegenehmigung ist eine Beantragung auf Basis des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV kostenpflichtig beim Kreisverwaltungsreferat notwendig.
Weitergehende Informationen der Stadt München und der Handwerkskammer
Die Landeshauptstadt München informiert auf ihrer Website über das Dieselfahrverbot innerhalb der erweiterten Umweltzone, beantwortet die wichtigsten Fragen in einem kurzen Informationsblatt (PDF) sowie in den FAQs zum Dieselfahrverbot
Die Beantragung einer Einzelausnahme erfolgt beim Kreisverwaltungsreferat.
Informationen zum Handwerkerparkausweis der Stadt München finden Sie auf unserer Website zum Stadtverkehr.