
SteuerpolitikHandwerk fordert Senkung der Steuerlast
03. April 2025 – Statement von Präsident Peteranderl
„Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem aktuellen Urteil der neuen Bundesregierung die Arbeit, den Soli abzuschaffen, nicht abgenommen. Das Handwerk fordert eine Steuerpolitik, die die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit wieder stärkt, und da gehört die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags eindeutig dazu“, sagte der Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern Franz Xaver Peteranderl.
Die neue Bundesregierung muss das Steuersystem wieder wirtschaftsfreundlicher machen, indem wieder mehr Rücksicht auf die Leistungsträger genommen wird. Gerade die Unternehmenssteuern und die Einkommensteuer müssen wieder auf die Stärkung von Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet werden. Dazu gehört auch die endgültige Abschaffung des Solidaritätszuschlags, auch wenn das Bundesverfassungsgericht diesen für rechtlich zulässig erklärt hat. Der Solidaritätszuschlag ist ein Fremdkörper im Steuersystem, der aus ökonomischen und politischen Gründen abgeschafft werden muss.
Entlastungen von Steuern und Abgaben sind dringend erforderlich, um die Unternehmen zu entlasten, den Konsum zu stützen und die Voraussetzungen, Investitionen zu tätigen, zu verbessern. Das Handwerk fordert:
- Keine Verschärfung des Einkommensteuertarifs im Bereich des Spitzensteuersatzes, da 85 % der Handwerksbetriebe Personenunternehmen sind.
- Steuerlast für Kapitalgesellschaften auf maximal 25 % senken.
- Vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags.
- Mittelstandsgerechte Ausgestaltung der Thesaurierungsrücklage.
- Begradigung des sogenannten Mittelstandsbauchs.
- Steuerliche Anreize für die Leistung von Überstunden und Mehrarbeit.
- Einführung einer dauerhaften degressiven Gebäudeabschreibung zur Stabilisierung der privaten Investitionen im Wohnungsbau.
- Dauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter.
- Erhöhung der Grenzen für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter.
- Keine Wiedereinführung der Vermögensteuer bzw. einer Vermögensabgabe.
- Erhalt der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer.