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Österreich: Neue BUAK-Regelungen für Spenglerarbeiten

Seit dem 1. August 2024 unterliegen Spenglerarbeiten in Österreich dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG).



Was bedeutet BUAK-Pflicht für Spengler?

Deutsche Spenglerbetriebe, die Mitarbeiter vorübergehend nach Österreich entsenden, müssen Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zahlen.

Die Entsendung wird über das ZKO3-Formular gemeldet, das automatisch als BUAK-Erstmeldung gilt. Anschließend kontaktiert die BUAK den Betrieb, um eventuelle Korrekturen vorzunehmen und die Beitragszahlung einzufordern. Mitarbeiter stellen ihren Antrag auf Urlaubsentgelt bei der BUAK. Die Auszahlung erfolgt während der Entsendung oder bis zu sechs Monate danach, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Anspruch entsteht erst, wenn der Arbeitgeber alle Zuschläge vollständig gezahlt hat.

Die Beiträge richten sich nach dem Bruttolohn des Mitarbeiters gemäß dem Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. Der Tageszuschlag beträgt etwa 37,03 % des durchschnittlichen Tagesbruttolohns, was in der Praxis rund 50–60 Euro pro Arbeitstag entspricht.

 Es ist wichtig, diese zusätzlichen Kosten im Voraus zu kennen und bei der Kalkulation von Aufträgen einzubeziehen, um sicherzustellen, dass sich der Auftrag für den Betrieb lohnt und keine unerwarteten Kosten entstehen.

Antworten auf Fragen speziell zu Spenglerarbeiten und BUAK-Pflicht finden Sie auf den FAQ-Seiten der BUAK oder rufen Sie uns an unter 089 5119-355 oder per Mail unter aussenwirtschaft@hwk-muenchen.de. Wir beraten Sie auch gerne zu weiteren Themen rund um das Arbeiten in Österreich.