Mehr als nur PapierPrüfungszeugnis
Das Prüfungszeugnis dokumentiert die bestandene Gesellen- oder Abschlussprüfung. Es wird durch die prüfende Stelle (Handwerkskammer oder Innung) erstellt. Je nach Beruf bekommen die Prüflinge das Zeugnis entweder mit der Post zugeschickt oder erhalten es im Rahmen einer Freisprechungsfeier ausgehändigt.
Auf dem Zeugnis stehen die persönlichen Daten, die Ergebnisse (Punkte) der einzelnen Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), wenn dieses in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Darüber hinaus wird es von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einer von der prüfenden Stelle beauftragten Person unterschrieben. Auf Antrag des Prüflings kann auch die Durchschnittsnote der Berufsschule aufgenommen werden.
Im Handwerk wird das Prüfungszeugnis auch auch heute noch umgang ssprachlich als "Gesellenbrief" bezeichnet. Dieser war der Vorgänger des aktuellen Prüfungszeugnisses. Teilweise stellen Innungen einen "Gesellenbrief" als Urkunde aus, die allerdings rechtlich nicht relevant ist.
Daneben erhalten Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb ein betriebliches Ausbildungszeugnis und ein Abschlusszeugnis der Berufsschule.
Bewertungsschlüssel
Bewertung | Punkte | Note | ||
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 | Note 1 | sehr gut | |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | 92 - 81 | Note 2 | gut | |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | 81 - 67 | Note 3 | befriedigend | |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | 67 - 50 | Note 4 | ausreichend | |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, je-doch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | 50 - 30 | Note 5 | mangelhaft | |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | 30 - 0 | Note 6 | ungenügend | |
Der vollständige Bewertungsschlüssel einschließlich der Dezimalnoten steht rechts zum Download bereit.
Übersetzung von Prüfungszeugnissen
Prüfungszeugnisse können auch als englisch- und französischsprachige Übersetzung erstellt werden. Bitte stellen Sie hierfür einen entsprechenden formlosen Antrag bei der prüfenden Stelle (Handwerkskammer oder Innung) bereits bei der der Anmeldung zur Prüfung.
Für Zeugnisse, die ab Sommer 2005 erstellt wurden, kann die Übersetzung in der Regel auch nachträglich ausgestellt werden. Kontaktieren Sie hierfür die prüfende Stelle.
Ältere Prüfungszeugnisse können nur durch einen Übersetzer in andere Sprachen übertragen werden. Die Kosten hierfür müssen Sie selbst tragen.
Zweitschrift von Prüfungszeugnissen
Bei Verlust oder Vernichtung kann Ihnen die prüfende Stelle eine Zweitschrift ausstellen. Dabei handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk "Zweitschrift". Zuständig ist immer die jeweilige Handwerkskammer oder Innung, vor der Sie die Prüfung abgelegt haben.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag an die entsprechende Organisation. Sie benötigen hierfür kein Formular, sollten aber genau angeben:
- Ihren vollständigen Namen (ggf. auch Geburtsname) und Anschrift
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Ausbildungsberuf
- Prüfungsdatum und -ort
- Ausbildungsbetrieb (Name, Anschrift)
- Dauer der Ausbildung (Datum von - bis)
Je genauer Ihre Angaben sind, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Für die Erstellung und den Versand des Dokuments wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Finden Sie hier die richtige Organisation für Ihre Zweitschrift:
Wenn Sie lediglich eine Lehrzeitbestätigung (z. B. für die Rentenversicherung) benötigen, können Sie diese auch online beantragen.
Beglaubigung von Prüfungszeugnissen
Prüfungszeugnisse über Gesellen- und Abschlussprüfungen aus dem gesamten Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer für München und Oberbayern können durch uns beglaubigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Originaldokument vorgelegt wird.
Wichtig: Bitte vereinbaren Sie hierzu vorher unbedingt einen Termin mit uns.
Ausländische Behörden stellen oftmals bestimmte Anforderungen an die Beglaubigung oder akzeptieren nur Beglaubigungen durch bestimmte Behörden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei der entsprechenden Landesvertretung.
Sollten Sie außerhalb von München wohnen oder uns nicht besuchen können, so kann auch Ihre Meldebehörde (Gemeinde oder Kreisverwaltungsreferat) die Beglaubigung vornehmen.